Statuten

Statuten des Orchestre Symphonique en Vogue (OSV)

Artikel 1 Name

Das Orchestre Symphonique en Vogue ist ein gemeinnütziger und unpolitischer Verein im Sinne der Artikel 60 bis 79 des ZGB und den vorliegenden Statuten.

Artikel 2 Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des/der Sekretärs/in.

Artikel 3 Dauer

Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.

Artikel 4 Zweck

Der Verein bezweckt die Gründung und Leitung eines Laiensymphonieorchesters. Ziel des Orchesters ist es, die klassische Musik der Jugend der Region Lausanne näher zu bringen. Der Vorstand achtet auf eine regelmässige Erneuerung der Mitglieder.

Artikel 5 Mitglieder

Das OSV vereint natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten.

Artikel 6 Mittel

Die Mittel des Vereins stammen aus:

  1. Spenden
  2. Sponsoring
  3. Einnahmen aus Veranstaltungen

Artikel 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisionsstelle
  4. Die Musikkommission

Artikel 8 Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern.
Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Eine ausserordentliche Versammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies verlangt.

Artikel 9 Einberufung

Die Einberufung und die Traktandenliste müssen vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung verschickt werden.

Artikel 10 Beschlüsse

Beschlüsse des Vereins werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Artikel 11 Protokoll

Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden schriftlich protokolliert und vom/von der Präsidenten/in und vom/von der Sekretär/in unterzeichnet.

Artikel 12 Kompetenzen

Die Kompetenzen der Generalversammlung sind:

  1. Die Wahl des Vorstands und von zwei Rechnungsrevisoren
  2. Die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
  3. Die Statutenänderung
  4. Die Auflösung des Vereins

Artikel 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er ist unbeschränkt wiederwählbar.
Er konstituiert sich selbst durch die Bezeichnung eines/einer Präsidenten/in, eines/einer Sekretärs/in und eines/einer Kassiers/in. Die verschiedenen Vorstandsämter werden von der Generalversammlung genehmigt.

Artikel 14 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Wirtschaftsprüfung seine Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in.
Der/die künstlerische Leiter/in nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil, zu denen er/sie eingeladen ist, und ist bei den ihn/sie betreffenden Abstimmungen stimmberechtigt.

Artikel 15 Aufgaben

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  1. Die allgemeine Verwaltung des Vereins
  2. Die Ernennung des künstlerischen Leiters
  3. Die Einberufung der Generalversammlung

Artikel 16 Entschädigung

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer effektiven Spesen und Fahrtkosten. Für Tätigkeiten, die den üblichen Rahmen der Funktion übersteigen, kann jedes Vorstandsmitglied eine angemessene Entschädigung erhalten.

Artikel 17 Präsident/in

Der/die Präsident/in beruft den Vorstand ein, wenn er/sie es für nötig hält oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

  1. Er/sie erstellt eine Traktandenliste und leitet die Sitzungen.
  2. Er/sie überwacht auch die Tätigkeit und Verwaltung des Vereins.

Artikel 18 Künstlerischer Leiter

Der/die künstlerische Leiter/in wird vom Vorstand angestellt. In Absprache mit dem Vorstand plant er/sie das Probenprogramm. Er/sie ist Mitglied der Musikkommission.

Artikel 19 Sekretär/in

Der/die Sekretär/in übermittelt per E-Mail Informationen zum Saisonkalender sowie zu Konzerten und sonstige Mitteilungen.

  1. Er/sie führt in Zusammenarbeit eine Kontaktliste der Musiker/innen und hält diese aktuell.
  2. Er/sie verfasst auch die Protokolle der Vorstands- und Generalversammlungen.

Artikel 20 Kassier/in

Der/die Kassier/in führt die Vereinsrechnung und informiert den Vorstand laufend über Vermögen und Ausgaben des Vereins.

Artikel 21 Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt.
Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten darüber der Generalversammlung schriftlichen Bericht.

Artikel 22 Musikkommission

Die Musikkommission wird von der Generalversammlung gewählt. Wenn möglich besteht sie aus mindestens fünf Mitgliedern, die jeweils aus einer anderen Sektion des Orchesters stammen. Der/die künstlerische Leiter/in ergänzt die Kommission.
Die Musikkommission entscheidet über die Programme des OSV. Der/die Präsident/in kann der Kommission finanzielle Grenzen setzen.

Artikel 23 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.
Das erste Geschäftsjahr endet am 30. Juni 2021.

Artikel 24 Vertretung

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Artikel 25 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 26 Auflösung

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz, die einen ähnlichen gemeinnützigen Zweck verfolgt.

Statuts adoptés le 3 novembre 2022.                                                 

Die Co-Präsidenten

Gaétan Herold et Marie Ausländer                

Die Sekretärin

Lydia Voelke